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Hirntod - Überblick
 
 
Wissenschaftler für ein verfassungsgemäßes Transplantationsgesetz (Mai 1995)
Gegen die Gleichsetzung hirntoter Patienten mit Leichen

(Textauszug aus: J.Hoff/J. von der Schmitten: Wann ist der Mensch tot? Reinbek 1995)
 

1.
Zur Rechtfertigung der Hirntodkonzeption wird behauptet, das «eigentlich» Menschliche, die menschliche «Seele» oder der Geist des Menschen hätten ihren alleinigen Ort im Gehirn. Diese Reduktion menschlichen Lebens auf Leistungen des menschlichen Gehirns ist anthropologisch fragwürdig.

Wenn nach dem Ausfall des Gehirns keine Bewusstseinsäußerungen mehr beobachtet werden können, kann daraus noch nicht auf das Ende der Existenz eines Menschen geschlossen werden. Ob und was ein (komatöser) Mensch empfindet, ist objektiv nicht zu beantworten, denn die Frage betrifft sein subjektives Erleben. So können wir zum Beispiel normalerweise bestimmte, sinnlich erfassbare Zustände des Körpers eines Menschen als Zeichen für das subjektive Empfinden von "Schmerzen" deuten. Der Hirntod konfrontiert uns aber mit einem Grenzfall. Die Beantwortung der Frage, ob die Schmerzreflexe von hirntoten Patienten noch von irgendeiner Form subjektiven Empfindens begleitet werden oder nicht, entzieht sich im letzten dem Zugriff objektiv-beschreibender Naturwissenschaften. Es ist fragwürdig, die Grenzen des wissenschaftlich Beschreibbaren ohne weiteres mit den Grenzen der Wirklichkeit ineinszusetzen.

Eine grundsätzliche Unterscheidung des "Geistes"zustands hirntoter Menschen von demjenigen anderer tief  komatöser (zum Beispiel anenzephaler oder apallischer) Patienten lässt sich schwerlich begründen. Die Unsicherheit, die hinsichtlich solcher Komapatienten geltend gemacht werden kann, besteht daher im Prinzip auch für hirntote Komapatienten. Wir schulden einem Menschen auch dann Achtung, wenn wir über seine «innersten Empfindungen» nichts wissen. Dies sollte in besonderem Maße auch bei der Sterbebegleitung von Komapatienten berücksichtigt werden.
 
 

2.
Manche Stellungnahmen verteidigen den Hirntod daher biologisch: "Der Tod eines Menschen ist - wie der Tod eines jeden [?] Lebewesens - sein Ende als Organismus in seiner funktionellen Einheit, nicht erst der Tod aller Teile des Körpers". Dieses Verständnis von Leben orientiert sich - zu Recht? - an der bloßen Existenz des biologischen Organismus als einem Ganzen, im Gegensatz zum bloßen Weiterleben einzelner Organe und unabhängig von der Fähigkeit zu «geistigen» Leistungen. Falsch ist es jedoch, wenn weiter behauptet wird, die Existenz des Organismus als eines integrativen Ganzen ende dort, wo der eigenständige Beitrag des Gehirns - genauer: des vegetativen Hirnstamms - dazu entfalle.

Nichts berechtigt dazu, dem intensivmedizinischen Ersatz lebensnotwendiger (vegetativer) Funktionen des Organs «Gehirn» (zum Beispiel Atemantrieb, Hormonsteuerung) eine grundsätzlich andere Bedeutung beizumessen als dem Ersatz vegetativer Funktionen anderer Organe (zum Beispiel Herzschrittmacher, Hormonsteuerung, Stoffwechselsteuerung. Die Vorstellung von einem «Zentralorgan Gehirn», das auf der einen Seite für «das Bewusstsein», auf der anderen Seite für die Aufrechterhaltung der biologischen Lebensfunktionen des Organismus unverzichtbar sein soll, mag einem Menschenbild entgegenkommen, das das Menschsein des Menschen an den Leistungen seines «Kopfes» misst. Aus Sicht der modernen Biologie kann jedoch nicht begründet werden, warum ein bestimmtes der lebenswichtigen Organe als für die Funktion des Organismus unersetzliches «Zentralorgan» gelten soll. Das Gehirn ist mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen eines Organismus im Prinzip ersetzbar....
 

7.
Obgleich der hirntote Mensch lebt, bleibt die Entnahme lebenswichtiger Organe zu Transplantationszwecken ethisch und verfassungsrechtlich möglich. Im Grundsatz geboten ist danach eine enge Zustimmungslösung, das heißt, der hirntote, sterbende Mensch muss in gesunden Zeiten für den Fall, dass bei ihm der irreversible Ausfall aller messbaren Hirnfunktionen festgestellt wird, die Entnahme von Organen verfügt haben.
Dies erfordert keine verfassungsrechtlich bedenkliche Ausnahme vom Tötungsverbot. Die Einwilligung in eine Organentnahme nach dem Eintritt des Hirntods legitimiert sich durch die Möglichkeit, das Leben eines potentiellen Organempfängers zu retten: Die Einwilligung des Spenders allein ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Organentnahme.

Ein weiteres kommt hinzu: Der Zustand des Hirntods erlaubt einen Behandlungsabbruch, da ein sinnvolles Therapieziel nicht mehr gegeben ist. Deshalb gilt, daß bei einem hirntoten Menschen die Beatmung grundsätzlich nicht nur abgestellt werden darf, sondern abgestellt werden muss. Eine Behandlung, die nur das bloße Überleben zum Ziel hätte, während das Patientenwohl damit in keiner Weise mehr gefördert werden kann, ist in der Regel nicht zu rechtfertigen. Der Abbruch der intensivmedizinischen Unterstützung beim hirntoten Patienten zieht aber den Herz-Kreislauf-Stillstand und damit den Eintritt des Todes unmittelbar nach sich. Vor diesem Hintergrund kann die Organspendebereitschaft nicht mit einem Euthanasieverlangen in Verbindung gebracht werden, geschweige denn mit einem Tötungsverlangen im Sinne der «aktiven Euthanasie". Denn durch die mit einem Organspendeausweis erklärte Bereitschaft, in der letzten Sterbephase seine Organe zur Transplantation zur Verfügung zu stellen, willigt der Spender nicht in eine Lebensverkürzung, sondern in eine Verlängerung seines Sterbens um einige Stunden oder Tage ein, nämlich bis die Voraussetzungen für eine Organentnahme geschaffen sind.

Mit der Organentnahme zur Lebensrettung eines anderen findet die Sterbeverlängerung ihr Ende. Die Einwilligung in eine solche Sterbeverlängerung stellt demnach einen selbstgewählten Verzicht des hirntoten Menschen auf die Integrität seines Sterbens dar . Die Bereitschaft, einem Organempfänger durch die Einwilligung in eine Organentnahme nach eingetretenem Hirntod zu helfen, kann deshalb auch nicht zum Vorwand für ein Euthanasieverlangen werden: Wer zur Organspende bereit ist, strebt keine Erleichterung seines Sterbens an, sondern er nimmt um der Lebensrettung eines anderen willen eine Verlängerung seines Sterbens in Kauf. Eine gesetzliche Regelung der Transplantation, die den Hirntod nicht als Todes-, sondern als Entnahmekriterium ansieht, birgt folglich keinerlei Zugeständnis an verfassungsrechtlich und ethisch bedenkliche Forderungen nach einer Legalisierung der "aktiven Euthanasie". Für die Organentnahme bei nicht einwilligungsfähigen hirntoten Kindern lässt sich eine stellvertretende Zustimmung durch die sorgeberechtigten Eltern mit Blick auf Art. 6 Abs.2 verfassungsrechtlich rechtfertigen.


 (Prof. Dr. Hans-U. Gallwas) (Prof. Dr. Gad Geilen) (Prof. Dr. Linus Geisla)
 (Dr. I.Gorynia) (Prof. Dr. Wolfram Höfling) (Johannes Hoff, M.A)
 (Dr. Martin Klein) (Prof. Dr. Dietmar Mieth)(Stephan Rixen) ,
(Prof Dr.Dr. Gerhard Roth) ( Jügen in der Schmitten) (Dr.habil. Jean-Pierre Wils)



aus: Hoff/in der Schmitten
 
 
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