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Organspende - Lebendspende
Materialien zum Kurs "Christliche Ethik"

 
 
Als Lebendspende wird die Übertragung eines Organs bzw. eines Teilorgans von einem lebenden Spender auf einen Empfänger bezeichnet. In Deutschland werden derzeit Nieren und Teile der Leber von Lebendspendern übertragen. 

Eine Organübertragung von einem lebenden Spender ist nur möglich an: Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit nahe stehen.

Die Organentnahme bei Lebendspendern wird wie bei toten Organspendern durch das Transplantationsgesetz reguliert. 
Eine Lebendspende findet nur statt, wenn zum Zeitpunkt der Transplantation kein passendes Spenderorgan eines Verstorbenen zur Verfügung steht. Die Regelung soll den physischen wie psychischen Schutz eines möglichen Lebendspenders sicherstellen, da eine Organentnahme einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Spenders darstellt.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Lebendspende noch erfüllt sein?
 

  • Der Lebendspender muss volljährig und einwilligungsfähig sein.
  • Im Vorfeld muss eine vollständige Risikoaufklärung über die Organentnahme stattgefunden haben.
  • Der Lebendspender muss in die Organentnahme eingewilligt haben.
  • Der Lebendspender muss aus ärztlicher Sicht dazu geeignet sein.
  • Das Risiko für den Lebendspender darf nicht über die Operation an sich hinausgehen. Es dürfen durch die Organentnahme keine unmittelbaren schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen über mögliche unmittelbare Folgen hinaus für die Spenderperson entstehen.
  • Spender und Empfänger  müssen sich im Vorfeld müssen sich einer Lebendspendekommission  vorstellen.
Weitere Informationen
 Organspende-info

Zwischen Freiwilligkeit und Nötigung:  Das Dilemma der Lebendspende
  Uni Münster

Regelungen für die Lebendspende lockern ? - Debatte über Lebendspende
   "Spiegel", 25.10. 2019

Lebendspende von Organen 
  Interessensgemeinschaft "Kritische Bioethik"
 

Freiwilligkeit der Lebendspende

"Eine Lebendorganspende setzt die freie und informierte Zustimmung ...des Spenders voraus, sie darf gemäß dem deutschen TPG nur unter Verwandten ersten und zweiten Grades sowie unter einander "persönlich nahestehenden" Personen durchgeführt werden. 

Ziel dieser Regelung ist es, Organhandel zu vermeiden, Freiwilligkeit der Spende sicherzustellen und Schutz vor voreiligen Entscheidungen zu gewähren, die bei späteren Komplikationen bereut werden könnten. Da bei der Lebendspende eine gesunde Person durch eine Operation, die nicht ihr selbst dient, dem Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder sogar des Todes ausgesetzt wird, soll die Zahl der Lebendspenden in den meisten Ländern auf das zur Versorgung der Organbedürftigen unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden; in Deutschland wird dies durch das "Prinzip der Subsidiarität der postmortalen Spende gegenüber der Lebendspende" verwirklicht.

Dieses Prinzip besagt, dass eine Lebendspende nur dann zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes Organ eines Leichenspenders zur Verfügung steht. Der Arzt darf Organe eines lebenden Spenders nur dann entnehmen, wenn diese Kriterien der Dringlichkeit und Alternativlosigkeit erfüllt sind. Außerdem muss mithilfe physiologischer Untersuchungen sichergestellt werden, dass der Eingriff den potentiellen Spender nicht über das normale Operationsrisiko hinaus gefährdet. Ferner muss mithilfe psychologischer Tests geklärt werden, ob die Entscheidung des Spenders frei und informiert zustande gekommen ist. 
Mit Blick auf den Arzt wird in ethischer Perspektive vor allem darüber diskutiert, wie der Eingriff, der dem Patienten selbst nicht nützt, mit dem Nicht-Schadenprinzip (lat. nihil nocere) als klassischem Prinzip des ärztlichen Ethos in Verbindung gebracht werden kann."

 

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