Kritik an der Hirntodkonzeption
Zusammenfassung des Textes von Klaus- Peter Jörns:
"Organtransplantation - Eine Anfrage an unser Verständnis von Sterben, Tod und Auferstehung. Zugleich eine Kritik der Schrift der Kirchen."
 
 
In:J.Hoff/J. von der Schmitten: Wann ist der Mensch tot ? Reinbek 1995


 
 
  • Fortschritt muss daraufhin geprüft werden, ob er zum Guten oder Schlechten führt. Problematik: Das entstandene Neue muss mit Hilfe der alten Maßstäbe beurteilt werden.
  • Bei dem Thema Organspende darf nicht von dem Bedarf an Organen, ärztlichen Tatendrang, Forschungsinteressen (biologischer Materialismus) oder den Wünschen  einzelner Kranker/ Angehöriger ausgegangen werden.

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  •  Das Thema kann nur im Rahmen eines anthropologischen Gesamtbildes beantwortet  werden. Dabei geht es besonders um das Verhältnis der Leiblichkeit und der Personalität  des Menschen zueinander.

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  • Zum Menschen gehören als integrale Bestandteile seiner Individualität und seiner Personalität seine Organe. Diese enden nicht mit dem Hirntod ( z.B. gestorbene Menschen  sind nicht nur impersonale Tote).

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  • Mediziner und Ethiker, die Organspende als eine Pflicht ansehen, argumentieren mit dem Lebensrecht des Leidende als dem entscheidenden Gut ( Widerspruchsregelung).

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  • Mit der Organspendepflicht würde die Gesellschaft Anspruch auf die Organe Sterbender  erheben; dies bedeute die Ausbildung eines Über-Wir; der Einzelne wäre somit  entindividualisiert (Der Wille der Angehörigen wäre damit auch nicht wichtig)

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  • Konsum von Leben. Leben wird zu einem abstrakten Begriff der besagt: Der Mensch ist da, dann nicht mehr und es ist unwichtig woher er kommt und wohin er geht. Dann hat  Bestattung und Trauer keinen Sinn mehr. Doch das Totengedächtnis ist entscheidend für  die menschliche Weltordnung.

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  • Der Hirntod als Todesdefinition ist eine Erfindung der Intensivmedizin. Er galt  ursprünglich als der Zeitpunkt von dem an ein Mensch dem Sterben überlassen werden  darf und muss.

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  • Entnahme von Organen aus einem noch lebenden Manschen stellt juristisch eine Strafbare  Tötung dar. Um an noch vital- konservierbare Organe heranzukommen ohne sich strafbar  zu machen, ist der Hirntod zum Tod des Menschen erklärt worden.

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  • Das Gehirn wird somit als unersetzliche somatische Bedingung des gesamten seelischen  und geistigen menschlichen Lebens auf Erden gesehen.

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  • Problematik dieser Hirntodkonzeption: Der Tod des Menschen wird an den Anfang des  Sterbeprozesses gelegt, er wird manipulierbar. Der ganze Sterbeprozess ist bei der  Organentnahme nicht abgeschlossen. Organe werden Sterbenden nicht Toten entnommen.  Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Sterbende ein Bewusstsein haben.

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  • Die seelischen Dimensionen des Sterbens werden außer acht gelassen, da keine Rücksicht  auf das Erleben des Sterbenden genommen wird und die Intensivmedizin menschliche  nähe zu dem Sterbenden verbietet.

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  • Die Todesdefinition reicht somit rein juristisch nicht aus, da sie die Rechte des Sterbenden  und dessen Angehörigen, zugunsten der Empfänger schmälert. Die Transplantationspraxis  zerreißt die leiblich-seelische Einheit des Menschen, macht die Sterbebegleitung unmöglich und lässt den Sterbenden zu einem Objekt des Organbegehrens werden.

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  • Die Kirchen haben nicht das Recht ihre Ansichten zu majorisieren, da die Entscheidung  von den Prämissen des Denkens und Fühlens eines jeden einzelnen bestimmt werden. Die  Organspende betriff einen Grenzbereich zwischen Leben und Tod. Es besteht stets ein  gewisser Irrtums-Vorbehalt auf den die Kirche hinweisen sollte.

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  • Die Organspende als Pflicht, welche von der Kirch propagiert wird, widerspricht jedoch  Jesus Forderung nach einer Liebesgabe. Nur Liebe rechtfertigt eine Lebensgabe.

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  • De Auferstehung hängt nicht von der Unversehrtheit des Körpers ab, sondern das Problem  liegt in der Personalität und Identität des Leibes, das Weiterleben eines Organs in einem  anderen Körper.

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  • Ein Ein- und Übergriff des Staates darf nicht erlaubt werden, ohne das der Sterbende  selbst seine Zustimmung gegeben hat.

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  • Die Glaubensbindung muss Einfluss auf das Gesetz haben, da nach dem Grundgesetz keine  Angehörigen einer Glaubensgemeinschaft in ihrem glauben verletzt werden dürfen.

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  • Der Staat muss ein Gesetz finden, welches die Organspende legal für diejenigen die eine  leisten möchten, möglich macht, die Verweigerung der Spende muss jedoch eine  gleichwertige, undiskriminierte Möglichkeit bleiben.

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    (Laura Diehl)