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Fortschritt muss daraufhin geprüft
werden, ob er zum Guten oder Schlechten führt. Problematik: Das entstandene
Neue muss mit Hilfe der alten Maßstäbe beurteilt werden.
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Bei dem Thema Organspende darf
nicht von dem Bedarf an Organen, ärztlichen Tatendrang, Forschungsinteressen
(biologischer Materialismus) oder den Wünschen einzelner Kranker/
Angehöriger ausgegangen werden.
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Das Thema kann nur im
Rahmen eines anthropologischen Gesamtbildes beantwortet werden. Dabei
geht es besonders um das Verhältnis der Leiblichkeit und der Personalität
des Menschen zueinander.
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Zum Menschen gehören als
integrale Bestandteile seiner Individualität und seiner Personalität
seine Organe. Diese enden nicht mit dem Hirntod ( z.B. gestorbene Menschen
sind nicht nur impersonale Tote).
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Mediziner und Ethiker, die Organspende
als eine Pflicht ansehen, argumentieren mit dem Lebensrecht des Leidende
als dem entscheidenden Gut ( Widerspruchsregelung).
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Mit der Organspendepflicht würde
die Gesellschaft Anspruch auf die Organe Sterbender erheben; dies
bedeute die Ausbildung eines Über-Wir; der Einzelne wäre somit
entindividualisiert (Der Wille der Angehörigen wäre damit auch
nicht wichtig)
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Konsum von Leben. Leben wird
zu einem abstrakten Begriff der besagt: Der Mensch ist da, dann nicht mehr
und es ist unwichtig woher er kommt und wohin er geht. Dann hat Bestattung
und Trauer keinen Sinn mehr. Doch das Totengedächtnis ist entscheidend
für die menschliche Weltordnung.
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Der Hirntod als Todesdefinition
ist eine Erfindung der Intensivmedizin. Er galt ursprünglich
als der Zeitpunkt von dem an ein Mensch dem Sterben überlassen werden
darf und muss.
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Entnahme von Organen aus einem
noch lebenden Manschen stellt juristisch eine Strafbare Tötung
dar. Um an noch vital- konservierbare Organe heranzukommen ohne sich strafbar
zu machen, ist der Hirntod zum Tod des Menschen erklärt worden.
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Das Gehirn wird somit als unersetzliche
somatische Bedingung des gesamten seelischen und geistigen menschlichen
Lebens auf Erden gesehen.
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Problematik dieser Hirntodkonzeption:
Der Tod des Menschen wird an den Anfang des Sterbeprozesses gelegt,
er wird manipulierbar. Der ganze Sterbeprozess ist bei der Organentnahme
nicht abgeschlossen. Organe werden Sterbenden nicht Toten entnommen.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Sterbende ein Bewusstsein
haben.
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Die seelischen Dimensionen des
Sterbens werden außer acht gelassen, da keine Rücksicht
auf das Erleben des Sterbenden genommen wird und die Intensivmedizin menschliche
nähe zu dem Sterbenden verbietet.
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Die Todesdefinition reicht somit
rein juristisch nicht aus, da sie die Rechte des Sterbenden und dessen
Angehörigen, zugunsten der Empfänger schmälert. Die Transplantationspraxis
zerreißt die leiblich-seelische Einheit des Menschen, macht die Sterbebegleitung
unmöglich und lässt den Sterbenden zu einem Objekt des Organbegehrens
werden.
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Die Kirchen haben nicht das
Recht ihre Ansichten zu majorisieren, da die Entscheidung von den
Prämissen des Denkens und Fühlens eines jeden einzelnen bestimmt
werden. Die Organspende betriff einen Grenzbereich zwischen Leben
und Tod. Es besteht stets ein gewisser Irrtums-Vorbehalt auf den
die Kirche hinweisen sollte.
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Die Organspende als Pflicht,
welche von der Kirch propagiert wird, widerspricht jedoch Jesus Forderung
nach einer Liebesgabe. Nur Liebe rechtfertigt eine Lebensgabe.
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De Auferstehung hängt nicht
von der Unversehrtheit des Körpers ab, sondern das Problem liegt
in der Personalität und Identität des Leibes, das Weiterleben
eines Organs in einem anderen Körper.
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Ein Ein- und Übergriff
des Staates darf nicht erlaubt werden, ohne das der Sterbende selbst
seine Zustimmung gegeben hat.
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Die Glaubensbindung muss Einfluss
auf das Gesetz haben, da nach dem Grundgesetz keine Angehörigen
einer Glaubensgemeinschaft in ihrem glauben verletzt werden dürfen.
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Der Staat muss ein Gesetz finden,
welches die Organspende legal für diejenigen die eine leisten
möchten, möglich macht, die Verweigerung der Spende muss jedoch
eine gleichwertige, undiskriminierte Möglichkeit bleiben.
(Laura Diehl)
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